Die Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ unterstützt schwangere Frauen und Mütter mit Kleinkindern, die in Not geraten sind. Auf die Leistungen der Landesstiftung besteht kein Rechtsanspruch, da es sich hierbei um freiwillige Hilfen (Schenkungen) handelt.
Wer erhält Hilfe?
Frauen und Mütter,
- die sich in einer psychosozialen Notlage befinden und in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und
deren Ansprüche auf gesetzliche Leistungen und deren eigene finanzielle Mittel nicht ausreichen, um die Notlage zu beseitigen. - Art und Umfang der Hilfen werden individuell auf Bedarf und die besonderen Umstände einer jeden Frau und Familie abgestimmt.
Wann wird der Antrag gestellt?
Anträge müssen vor Geburt des Kindes gestellt werden. Schenkungen können bis zum 3. Lebensjahr des Kindes gewährt werden. Vorraussetzung hierfür ist ein Kontakt mit der Schwangerenberatungsstelle vor Geburt des Kindes. Dieser muss von der Beratungsstelle durch eine entsprechende Voranmeldung“ dokumentiert sein. Schenkungen werden erst ab Antragsstellung gewährt.
Zur Antragsstellung wird benötigt:
- Mutterpass oder ärztl. Bescheinigung der Schwangerschaft.
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung. Bei ausländischen Mitbürgern Reisepass mit Aufenthaltsstatus.
- Krankenversicherungskarte oder ein entsprechender Nachweis
- Mietvertrag (warm/kalt Miete),
- bei Eigentum Nachweis über Hauslasten
- Einkommensnachweise (eigene und die des Partners bei gemeinsamen Hausstandes)
- Kontoverbindungen
- Nachweise über abzugsfähige Aufwendungen
Zur Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind"
Mail: g-amt@lra-toelz.de, Telefon: 08041 505-483