Informationen zur Neuregulierung des Glücksspielwesens

Beschreibung

Mit Ablauf des 30.06.2021 erloschen die befristeten glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnisse, der von Ihnen betriebenen Spielhalle/n. Zum 01.07.2021 trat der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) in Kraft.

Unverändert besteht die gesetzliche Regelung, dass für den Betrieb einer Spielhalle neben der weiterhin bestehenden gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33 i GewO auch eine gesonderte glücksspielrechtliche Erlaubnis § 24 Abs. 1 GlüStV benötigt wird, welche zum Betrieb der Spielhalle im Rahmen des neuen GlüStV 2021 ab dem 01.07.2021 berechtigt.

Voraussetzung:

Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis kann grundsätzlich nur in Aussicht gestellt werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen nach Art. 10 AGGlüStV erfüllt sind:

- die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle darf den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht zuwiderlaufen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021); z. B. Geldautomaten in/an Spielhallen, Sportwettvermittlung in der Spielhalle,
- die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021 muss sichergestellt sein,
- die Einhaltung des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 muss sichergestellt sein,
- die Einhaltung des Verbots audiovisueller oder rein visueller Übertragung von Automatenspielen und der Teilnahme über das Internet nach § 22 c Abs. 4 GlüStV 2021 muss sichergestellt sein,
- die Einhaltung der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV 2021 muss sichergestellt sein,
- die Einhaltung der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV 2021 muss sichergestellt sein und
- die Einhaltung der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV 2021 muss sichergestellt sein.

Allerdings ist die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis grundsätzlich ausgeschlossen, wenn:

- die Spielhalle in einem baulichen Verbund (sog. Verbund- oder Mehrfachspielhallen) mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere, wenn diese in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind (§ 25 Abs. 2 GlüStV 2021, Art. 10 Abs. 2 AGGlüStV),

- der Mindestabstand zu einer anderen Spielhalle von 500 Meter, für Spielhallen, für die erstmals bis zum 30.06.2017 ein Antrag auf Erlaubnis gestellt wurde, 250 Meter Luftlinie unterschreitet (§ 25 Abs. 1 GlüStV 2021, Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV).

Hinsichtlich der Spielhallen im baulichen Verbund macht der Freistaat Bayern mit der am 01.07.2021 in Kraft tretenden Neuregelung des Art. 15 Abs. 3 AGGlüStV von der Länderöffnungsklausel des § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 Gebrauch. Voraussetzung eines dadurch möglichen Fortbestandes sog. Verbundspielhallen ist, dass

- alle Spielhallen von einer
akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind,
- die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, wiederholt wird,
- die Betreiber über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügen,
- das Personal der Spielhallen besonders geschult wird,
- die Betreiber im Rahmen des Sozialkonzepts nach § 6 Abs. 2 GlüStV 2021 darlegen, dass die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung von Spielerschutz die spezifischen Bedingungen in Verbundspielhallen berücksichtigen und
- die Betreiber sich verpflichten, Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zu gewähren.

Spielhallen, die bereits am 01.01.2020 bestanden haben, sind von der Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zu anderen Spielhallen gem. der Übergangsregelung des Art. 15 Abs. 4 AGGlüStV bis zum Ablauf des 30.06.2031 generell befreit. Voraussetzung ist eine Zertifizierung durch eine
unabhängige Prüforganisation nach den in der Vorschrift genannten Maßstäben.

Falls Sie Ihre Spielhalle/n betreiben möchten, bitten wir Sie,
mindestens den Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis postalisch oder per E-Mail (gewerbeamt@lra-toelz.de) beim Landratsamt Bad Tölz - Wolfratshausen einzureichen. Die erforderlichen Unterlagen können Sie gegebenenfalls nachreichen. Eine nicht fristgemäße Beantragung kann unter Umständen mindestens eine Unterbrechung des Spielhallenbetriebes zur Folge haben.

Notwendige Unterlagen

Zur vollständigen Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:

-
Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis,

-
Unterlassungserklärung zum Internetverbot (siehe Anlagen),

-
Unterlassungserklärung hinsichtlich der Vermittlung von Sportwetten (siehe Anlagen),

-
Unterlassungserklärung hinsichtlich einer audiovisuellen oder rein visuellen Übertragung von Automatenspielen sowie der Teilnahme hieran über das Internet (siehe Anlagen),

-
Werbekonzept
Aussage zu Werbemitteln und äußerer Erscheinung der Spielhalle z. B. Fotos der Außengestaltung der Spielhalle und von Werbemaßnahmen wie Fahnen, Pylonen, Plakatierung, Straßenwerbung; Aufzählung und Darstellung von Werbemaßnahmen in Radio, Zeitungen, etc.

-
Informationskonzept
Aufzählung, welche spielrelevanten Informationen sowie Infobroschüren in der Spielhalle ausliegen, sowie Hinzufügen der entsprechenden Muster.

-
Sozialkonzept
In diesem ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.

Sofern sich das Werbekonzept, das Informationskonzept und das Sozialkonzept, welche Sie im Antragsverfahren bei der letztmaligen Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis vorgelegt haben, nicht verändert haben, bitten wir Sie uns dies mittels beiliegenden Erklärungen (siehe Anlagen) schriftlich mitzuteilen.

- Nachweis über das Stellen eines Antrags auf Anschluss an OASIS (Spielersperrdatei) bei dem Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt,

Bei Beantragung der Befreiung der Spielhalle von dem Mindestabstand zu einer anderen Spielhalle sind zudem folgende Unterlagen einzureichen:

-
Zertifizierung der Spielhalle nach Art. 15 Abs. 4 AGGlüStV

Bei gemeinsamer Antragstellung der Spielhallenbetreiber in einem baulichen Verbund (sog. Verbund- oder Mehrfachspielhallen) sind zudem folgende Unterlagen einzureichen:

- Nachweis über
Zertifizierung jeder Spielhalle durch akkreditierte Prüforganisation gem. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a AGGlüStV (Hinweis: Eine derartige Zertifizierung ist in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, zu
wiederholen)
,
- Nachweis der
Betreiber über die aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkunde,
- Nachweis über besondere
Schulungen des Personals der Spielhallen,
-
Erweiterung des Sozialkonzepts hinsichtlich vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung von Spielerschutz, welche die spezifischen Bedingungen in Verbundspielhallen berücksichtigen,
-
Verpflichtungserklärung der Betreiber, Personen, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zu gewähren.

Hinsichtlich der genannten Zertifizierungen von Spielhallen nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a AGGlüStV bzw. Art. 15 Abs. 4 AGGlüStV können wir Ihnen folgenden Sachstand mitteilen:

Prüforganisationen sind zur Zertifizierung der Spielhallen (insb. Spielhallen in einem baulichen Verbund) berechtigt, wenn sie hinsichtlich der zur Beurteilung der in Art. 15
Abs. 3 Satz 4 AGGlüStV genannten Sachverhalte erforderlichen Sachkunde und ihrer organisatorischen, personellen und finanziellen Unabhängigkeit von Spielhallenbetreibern, Automatenaufstellern und deren Interessensverbänden bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß ISO/IEC 17065 akkreditiert sind (Art. 15 Abs. 3 Satz 5 AGGlüStV). Da derzeit die Verfahren zur Akkreditierung von Prüforganisationen, welche zur Durchführung von Zertifizierungen berechtigt sind, bei der nationalen Akkreditierungsstelle noch nicht abgeschlossen sind, wird es hierbei zu Verzögerungen kommen. Zertifizierungen, denen sich Spielhallen bereits bisher auf freiwilliger Basis unterzogen haben, können nicht als Zertifizierung im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a AGGlüStV bzw. Art. 15 Abs. 4 AGGlüStV anerkannt werden, da bisher keine Akkreditierung von Prüforganisationen möglich war und kein gesetzlich definiertes Zertifizierungsprogramm vorlag. Dieser Umstand wirkt sich unmittelbar auf Spielhallen in einem baulichen Verbund aus.

Für den Nachweis der Zertifizierung der Spielhalle nach Art. 15 Abs. 4 AGGlüStV hinsichtlich einer Befreiung der Spielhalle von dem Mindestabstand ist zu berücksichtigen, dass auch akkreditierte Prüforganisationen ohne weiteres als unabhängige Prüforganisationen anzusehen sind, die für eine solche Zertifizierung berechtigt sind. Soweit eine Zertifizierung für eine solche Befreiung (gem. Art. 15 Abs. 4 AGGlüStV durch eine
nicht-akkreditierte Prüforganisation erfolgt, ist deren Unabhängigkeit durch Sie als Antragsteller gegenüber der Landratsamtes Bad Tölz - Wolfratshausen nachzuweisen.

Alle akkreditierten Organisationen sind auf der Homepage der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) unter www.dakks.de verzeichnet. Zudem können Prüforganisationen eine entsprechende Bestätigung über ihre Akkreditierung vorlegen.

Wir weisen abschließend darauf hin, dass für jede einzelne Spielhalle (nicht Spielhallenstandort) eine eigene glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich ist und somit ein eigener Antrag zu stellen ist. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Antrag gem. § 29 Abs. 4 GlüStV i. V. m. Art. 15 Abs. 3 AGGlüStV stellen.

Haben Sie bereits einen Antrag vorgelegt oder haben Sie Unterlagen und Anlagen eingereicht, bitten wir Sie vorab selbständig zu prüfen, ob diese nach diesem Informationsschreiben vollständig sind und ggf. die fehlenden Unterlagen und Erklärungen zur Vervollständigung nachzureichen.

Kosten

Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) ist für den Bescheid über eine glückspielrechtliche Erlaubnis eine Gebühr zu erheben. Zur Zahlung der Kosten ist nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG der Antragsteller verpflichtet. Die Kostenfestsetzung stützt sich ferner auf Art. 5, 6, 10, 11, 15 KG und Tarif Nummer 2.IV.1/3.1 des dazu ergangenen Kostenverzeichnisses (KVz).

Die Gebührenhöhe wird innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens (500,00 bis 50.000,00 Euro) nach dem Verwaltungsaufwand, der Bedeutung der Angelegenheit und unter Berücksichtigung des eingeräumten Ermessens sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festgelegt.

Pro Geldspielgerät fallen 250,00 € an.

Die Gebührenhöhe für die Erteilung der Ausnahme vom Mindestabstand, der Befreiung vom Mindestabstand und der Befreiung vom Verbot mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund orientieren sich an der Gebühr für die glücksspielrechtliche Erlaubnis. Hierfür fallen jeweils 50 % der Gebühr für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis an. Da es sich bei einer Ausnahme und Befreiung um jeweils eigene Amtshandlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG handelt, ist für jede Ausnahme bzw. Befreiung eine eigene Gebühr zu erheben.

Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 Euro gemäß Justizverwaltungskostenordnung

Rechtsvorschriften

§ 33i Gewerbeordnung (GewO)
§ 24 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV)
Art. 9 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV)

Rechtsbehelfsbelehrung

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen verwaltungsgerichtliche Klage