Foto- und Filmaufnahmen

Gerade für gewerbliche Foto- und Filmaufnahmen in der freien Natur gelten bestimmte Regeln, über die man sich im Vorfeld Gedanken machen sollte. Ein Überblick über die wichtigsten Richtlinien zeigt, was es zu beachten gilt.

Allgemeines:

  • Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich, da gewerbliche Tätigkeiten nicht vom allgemeinen Betretungsrecht umfasst sind (Nr. 2.4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zum Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 27.11.2020). Am Walchensee und im Karwendel sind dies v.a. die Bayerischen Staatsforsten A.ö.R., Forstbetrieb Bad Tölz 
  • die Lebensstätten wildlebender Tiere und Pflanzen dürfen nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört werden (§ 39 BNatSchG); Auskunft zu den Standorten von Lebensstätten erteilt: Untere Naturschutzbehörde
  • wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten dürfen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten nicht gestört werden (§ 44 BNatSchG); Auskünfte zu den Lebensräumen und sensiblen Zeiten erteilt die untere Naturschutzbehörde

 

Drohnen:

  • nach § 21h Abs. 3 Nr. 6 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) Betrieb über Naturschutzgebieten und Natura 2000-Gebieten (FFH- und Vogelschutzgebiete) nur eingeschränkt zulässig
  • nach § 21h Abs. 3 Nr. 5 LuftVO für  Betrieb über und in einem seitlichen Abstand von 100 m von Bundesfernstraßen und Bahnanlagen u.a. Zustimmung der zuständigen Stelle erforderlich. Im Fall von Bundesfernstraßen ist dies das Staatliche Bauamt Weilheim. Im Fall von Bahnanlagen dürfte es die Deutsche Bahn sein (vgl.  https://www1.deutschebahn.com/dbsicherheit-de/Unsere_Leistungen/Weitere-Leistungen/02_Multicopter-3269322)

 

Landschafts- und Naturschutzgebiete (LSG bzw. NSG)

  • Zulässigkeit abhängig von jeweiliger Schutzgebietsverordnung. Die Schutzgebietsverordnungen können auf der Homepage des LRA Bad Tölz-Wolfratshausen eingesehen werden.
  • Gewerbliche Film- und Fotoaufnahmen sind im NSG Karwendel und Karwendelvorgebirge und im NSG Isarauen zwischen Schäftlarn und Bad Tölz erlaubnispflichtig
  • Je nach Schutzgebietsverordnung Zustimmung der unteren oder höheren Naturschutzbehörde erforderlich
  • Generell in LSG- und NSG: Verbot von Veränderungen von Natur und Landschaft, des Verlassens der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen mit motorisierten Fahrzeugen, Übernachtungen, Feuer machen

 

Die Schutzgebietsgrenzen können im BayernAtlas (https://geoportal.bayern.de/bayernatlas/?lang=de&topic=ba&bgLayer=atkis&catalogNodes=11,122; Thema wechseln -> Umwelt -> Natur -> Schutzgebietskategorie auswählen) eingesehen werden.

Direktlink zur Anzeige der Grenzen der NSG und LSG im BayernAtlas